§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns Grundlage der
Vertragsabwicklung. Sofern diese Geschäftsbedingungen von einem Auftraggeber
abgelehnt werden, behalten wir uns vor, die Erfüllung des uns erteilten Auftrages zu
verweigern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot und Preise
- An unsere Angebote halten wir uns 6 Wochen gebunden. Bis zur
Auftragserteilung sind wir berechtigt, unser Angebot zurückzunehmen.
- Die im Angebot genannten Preise sind nach den Preisverhältnissen am Tag
des Angebotes kalkuliert.
- Die angegebenen Preise gelten frei Baustelle. Soweit Preise ausdrücklich ab
Werk genannt werden, gehen Frachtkosten sowie sämtliche durch Transport
und die eventuelle Zwischenlagerung zu Lasten des Auftraggebers
§ 3 Erfüllungsort und Versand
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Sofern die Gesellschaft gleichzeitig die
Mitwirkung bei dem Einbau der Decken- und Fertigteile übernommen hat, ist
Erfüllungsort der Ort des Einbaues. Irgendwelche Versicherungen werden nur auf
Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
§ 4 Lieferung und Abnahme
Lieferung
- Eine vertraglich zugesagte Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn seitens des
Auftraggebers alle erforderlichen Unterlagen beigebracht und sämtliche
technischen Fragen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien geklärt
sind. Änderungen nach Produktionsbeginn gehen zeitlich und kostenmäßig
zu Lasten des Auftraggebers.
- Verlegepläne sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
Soweit nicht innerhalb von 14 Tagen den Verlegeplänen ausdrücklich
schriftlich widersprochen wird, gelten diese und die vorgesehene technische
Ausführung als anerkannt. Die vierzehntägige Frist beginnt nur, sofern die
Gesellschaft den Auftraggeber hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.
- Die zur Auftragsbearbeitung zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen
verbleiben im Eigentum der Gesellschaft.
- Verladung und Transport sind frühestmöglich mit der Gesellschaft
abzustimmen.
- Die Einhaltung von Lieferfristen wird zugesichert, soweit nicht Verzögerungen
durch Ereignisse außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches der
Gesellschaft eintreten (z.B. Streiks im eigenen oder im Zulieferbereich). Die
Gesellschaft wird den Auftraggeber unverzüglich unterrichten, falls die Gefahr
der Lieferverzögerung besteht.
- Prüfgebühren und Gebühren für polizeiliche Begleitung sowie Überbreite
gehen zu Lasten der Auftraggeber oder Bauherren.
Abnahme
- Die Abnahme soll zum vereinbarten Termin erfolgen. Soweit sich die Abnahme
durch Gründe verzögert, die in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers fallen,
so fallen diesem etwaige Kosten einer Zwischenlagerung etc. zur Last.
- Soweit sich die Gesellschaft verpflichtet, die bestellten Teile anzuliefern, haftet
der Auftraggeber für die Befahrbarkeit der Anfuhrstraßen mit schwerem
Lastzug und Kranwagen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das
Abladen unverzüglich in der vereinbarten Form durchgeführt werden kann.
Wartezeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- Der Auftraggeber hat die Teile bei Übergabe am Sitz der Gesellschaft oder bei
Anlieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und korrekte
Abmessungen zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind dem
Beauftragten der Gesellschaft mitzuteilen und mit ihm gemeinsam schriftlich
niederzulegen.
- Der Auftraggeber kann aufgrund der protokollierten Mängel Minderung oder
Wandlung nur verlangen, sofern eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehlschlägt.
Annahmeverweigerung
- Kosten, die durch unberechtigte Nichtannahme der Leistungen der
Gesellschaft durch den Auftraggeber entstehen, gehen zu seinen Lasten.
§ 5 Verlegen der Decken- und sonstigen Fertigteile
Das Verlegen der Decken- und sonstigen Fertigteile und der zugehörigen Bewehrung
hat nach dem Verlegeplan und den Verlegevorschriften der Gesellschaft zu erfolgen.
Insbesondere ist auf die vorgesehene Montageunterstützung zu achten. Bei
Abweichungen von den Verlege- und Konstruktionsplänen ist die Gesellschaft von
der Gewährleistung für dadurch entstehende Mängel entbunden. Das gleiche gilt,
sofern die Teile Belastungen unterworfen werden, für die sie nach dem Auftrag nicht
bestimmt waren.
§ 6 Zahlung
- Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug per Überweisung auf das
Konto der Gesellschaft zu zahlen.
- Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist die Gesellschaft nach Mahnung mit
Fristsetzung berechtigt, ab Fristablauf Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu
zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in
Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen;
die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder
gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferung berechtigt der
Verzug die Gesellschaft, die Auslieferung der aus dem Auftrag noch zu
liefernden Mengen ohne Schadensersatz zu verweigern.
- Bei Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Auftraggebers sind alle Rechnungen
an den Auftraggeber sofort fällig
- Jede Teillieferung der Gesellschaft wird gesondert abgerechnet und ist
gesondert zu zahlen. Lehnt der Auftraggeber die Zahlung einer Teilrechnung
ab, ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Die
entstandenen Kosten und Schäden durch die Auftragserteilung, -vorbereitung
und -durchführung hat der Auftraggeber zu ersetzen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt
erlischt erst, wenn sämtliche Forderungen der Gesellschaft gegen den
Auftraggeber erloschen sind.
- Soweit der Auftraggeber die gelieferten Teile weiterveräußert, tritt er bereits
jetzt seine Forderungen an der Weiterveräußerung an die Gesellschaft ab. Die
Abtretung beläuft sich auf 120 % des Rechnungsbetrages der Gesellschaft. Die
Abtretung geht allen anderen Rechten rangmäßig vor. Sofern dem
Auftraggeber gegen seinen Abnehmer ein Anspruch auf Einräumung einer
Sicherungshypothek nach § 648 BGB zusteht, geht auch dieser Anspruch auf
die Gesellschaft in der vorgenannten Höhe über. Der Auftraggeber hat auf
Verlangen der Gesellschaft dies dem Schuldner der abgetretenen Forderung
anzuzeigen und diesem die Abtretung mitzuteilen. Die Gesellschaft ist selbst
berechtigt, die Tatsache der Abtretung im Namen des Auftraggebers
anzuzeigen. Die Rückübertragung der abgetretenen Forderungen und
Sicherungsrechte sowie die Übertragung des Eigentums gilt mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen der Gesellschaft als erfolgt.
§ 8 Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat der Gesellschaft Mängel der Ware, die trotz sorgfältiger
Prüfung bei der Abnahme der Lieferung nicht erkannt wurden und auch nicht
erkannt werden konnten, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern die
beanstandeten Teile zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels noch nicht
verarbeitet oder eingebaut waren, ist die Verarbeitung oder der Einbau nur mit
Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Ein ohne Zustimmung der Gesellschaft
erfolgter Mangels, es sei denn, dass dem Auftraggeber nicht zuzumuten war,
auf die Genehmigung der Gesellschaft zu warten.
- Die Aufrechnung des Auftraggebers ist nur zulässig hinsichtlich unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Auftraggebers gegen die
Gesellschaft.
§ 9 Gerichtsstand und Sitz der Gesellschaft
Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und
Scheckklagen des Verkäufers, gilt das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers
zuständige Gericht für beide Teile als ausdrücklich vereinbart.