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DEFEBA GmbH & Co.KG

Allgemeine Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns Grundlage der Vertragsabwicklung. Sofern diese Geschäftsbedingungen von einem Auftraggeber abgelehnt werden, behalten wir uns vor, die Erfüllung des uns erteilten Auftrages zu verweigern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Preise

  1. An unsere Angebote halten wir uns 6 Wochen gebunden. Bis zur Auftragserteilung sind wir berechtigt, unser Angebot zurückzunehmen.
  2. Die im Angebot genannten Preise sind nach den Preisverhältnissen am Tag des Angebotes kalkuliert.
  3. Die angegebenen Preise gelten frei Baustelle. Soweit Preise ausdrücklich ab Werk genannt werden, gehen Frachtkosten sowie sämtliche durch Transport und die eventuelle Zwischenlagerung zu Lasten des Auftraggebers

§ 3 Erfüllungsort und Versand

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Sofern die Gesellschaft gleichzeitig die Mitwirkung bei dem Einbau der Decken- und Fertigteile übernommen hat, ist Erfüllungsort der Ort des Einbaues. Irgendwelche Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

§ 4 Lieferung und Abnahme

Lieferung

  1. Eine vertraglich zugesagte Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn seitens des Auftraggebers alle erforderlichen Unterlagen beigebracht und sämtliche technischen Fragen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Änderungen nach Produktionsbeginn gehen zeitlich und kostenmäßig zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Verlegepläne sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Soweit nicht innerhalb von 14 Tagen den Verlegeplänen ausdrücklich schriftlich widersprochen wird, gelten diese und die vorgesehene technische Ausführung als anerkannt. Die vierzehntägige Frist beginnt nur, sofern die Gesellschaft den Auftraggeber hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.
  3. Die zur Auftragsbearbeitung zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen verbleiben im Eigentum der Gesellschaft.
  4. Verladung und Transport sind frühestmöglich mit der Gesellschaft abzustimmen.
  5. Die Einhaltung von Lieferfristen wird zugesichert, soweit nicht Verzögerungen durch Ereignisse außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches der Gesellschaft eintreten (z.B. Streiks im eigenen oder im Zulieferbereich). Die Gesellschaft wird den Auftraggeber unverzüglich unterrichten, falls die Gefahr der Lieferverzögerung besteht.
  6. Prüfgebühren und Gebühren für polizeiliche Begleitung sowie Überbreite gehen zu Lasten der Auftraggeber oder Bauherren.

Abnahme

  1. Die Abnahme soll zum vereinbarten Termin erfolgen. Soweit sich die Abnahme durch Gründe verzögert, die in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers fallen, so fallen diesem etwaige Kosten einer Zwischenlagerung etc. zur Last.
  2. Soweit sich die Gesellschaft verpflichtet, die bestellten Teile anzuliefern, haftet der Auftraggeber für die Befahrbarkeit der Anfuhrstraßen mit schwerem Lastzug und Kranwagen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Abladen unverzüglich in der vereinbarten Form durchgeführt werden kann. Wartezeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  3. Der Auftraggeber hat die Teile bei Übergabe am Sitz der Gesellschaft oder bei Anlieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und korrekte Abmessungen zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind dem Beauftragten der Gesellschaft mitzuteilen und mit ihm gemeinsam schriftlich niederzulegen.
  4. Der Auftraggeber kann aufgrund der protokollierten Mängel Minderung oder Wandlung nur verlangen, sofern eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt.

Annahmeverweigerung

  1. Kosten, die durch unberechtigte Nichtannahme der Leistungen der Gesellschaft durch den Auftraggeber entstehen, gehen zu seinen Lasten.

§ 5 Verlegen der Decken- und sonstigen Fertigteile

Das Verlegen der Decken- und sonstigen Fertigteile und der zugehörigen Bewehrung hat nach dem Verlegeplan und den Verlegevorschriften der Gesellschaft zu erfolgen. Insbesondere ist auf die vorgesehene Montageunterstützung zu achten. Bei Abweichungen von den Verlege- und Konstruktionsplänen ist die Gesellschaft von der Gewährleistung für dadurch entstehende Mängel entbunden. Das gleiche gilt, sofern die Teile Belastungen unterworfen werden, für die sie nach dem Auftrag nicht bestimmt waren.

§ 6 Zahlung

  1. Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug per Überweisung auf das Konto der Gesellschaft zu zahlen.
  2. Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist die Gesellschaft nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, ab Fristablauf Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferung berechtigt der Verzug die Gesellschaft, die Auslieferung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatz zu verweigern.
  4. Bei Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Auftraggebers sind alle Rechnungen an den Auftraggeber sofort fällig
  5. Jede Teillieferung der Gesellschaft wird gesondert abgerechnet und ist gesondert zu zahlen. Lehnt der Auftraggeber die Zahlung einer Teilrechnung ab, ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Die entstandenen Kosten und Schäden durch die Auftragserteilung, -vorbereitung und -durchführung hat der Auftraggeber zu ersetzen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn sämtliche Forderungen der Gesellschaft gegen den Auftraggeber erloschen sind.
  2. Soweit der Auftraggeber die gelieferten Teile weiterveräußert, tritt er bereits jetzt seine Forderungen an der Weiterveräußerung an die Gesellschaft ab. Die Abtretung beläuft sich auf 120 % des Rechnungsbetrages der Gesellschaft. Die Abtretung geht allen anderen Rechten rangmäßig vor. Sofern dem Auftraggeber gegen seinen Abnehmer ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zusteht, geht auch dieser Anspruch auf die Gesellschaft in der vorgenannten Höhe über. Der Auftraggeber hat auf Verlangen der Gesellschaft dies dem Schuldner der abgetretenen Forderung anzuzeigen und diesem die Abtretung mitzuteilen. Die Gesellschaft ist selbst berechtigt, die Tatsache der Abtretung im Namen des Auftraggebers anzuzeigen. Die Rückübertragung der abgetretenen Forderungen und Sicherungsrechte sowie die Übertragung des Eigentums gilt mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Gesellschaft als erfolgt.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat der Gesellschaft Mängel der Ware, die trotz sorgfältiger Prüfung bei der Abnahme der Lieferung nicht erkannt wurden und auch nicht erkannt werden konnten, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern die beanstandeten Teile zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels noch nicht verarbeitet oder eingebaut waren, ist die Verarbeitung oder der Einbau nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Ein ohne Zustimmung der Gesellschaft erfolgter Mangels, es sei denn, dass dem Auftraggeber nicht zuzumuten war, auf die Genehmigung der Gesellschaft zu warten.
  2. Die Aufrechnung des Auftraggebers ist nur zulässig hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Auftraggebers gegen die Gesellschaft.

§ 9 Gerichtsstand und Sitz der Gesellschaft

Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen des Verkäufers, gilt das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht für beide Teile als ausdrücklich vereinbart.